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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09 (https://dejure.org/2010,8887)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.01.2010 - 1 S 33.09 (https://dejure.org/2010,8887)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 (https://dejure.org/2010,8887)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 56 AEUV, Art 49 AEUV, Art 43 EGVtr, Art 49 EGVtr, Art 3 Abs 1 GG
    Sportwetten - Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung durch private Anbieter im Land Berlin; Verfassungsmäßigkeit; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht; Bedeutung bereits vorliegender, jedoch mit Rechtsmitteln angefochtener Hauptsacheentscheidungen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 56 AEUV, Art ... 49 AEUV, Art 43 EGVtr, Art 49 EGVtr, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 284 StGB, § 80 Abs 2 S 2 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 4 GlüStVtr BE, § 9 Abs 2 GlüStVtr BE, § 10 GlüStVtr BE, § 21 GlüStVtr BE, § 8 Abs 4 GlüStVtrAG BE 2007
    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; Glücksspielstaatsvertrag; Sportwettenmonopol; repressiver Erlaubnisvorbehalt; Verfassungsmäßigkeit; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht; Bedeutung bereits vorliegender, jedoch mit Rechtsmitteln ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09
    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 u. 360/04 - Placanica u. a., Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1979, - 34/79 - Henn und Darby, Slg. 1979, 3795, Rn. 15; vom 24. März 1994 - Rs. C- 275/92 - Schindler, Slg. 1994, I-1039, Rn. 32; vom 20. November 2001 - Rs. C-268/99 - Jany u. a., Slg. 2001, I-8615, Rn. 56 und 60, sowie vom 6. März 2007 a.a.O. Rn. 47).

    Somit steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, doch müssen die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (Urteil vom 6. März 2007 a.a.O., Rn. 48).

    Auf jeden Fall dürfen die Beschränkungen nicht diskriminierend angewandt werden (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 6. März 2007 a.a.O, Rn. 49 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH).

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09
    Die Neuregelung verfolgt damit ordnungspolitische Zielsetzungen und kann nicht auf die Verfolgung fiskalischer Zwecke in einem nicht als förderungs- und ausbaufähig angesehenen Wirtschaftszweig gerichtet angesehen werden (vgl. zu dieser Bewertung des Wirtschaftszweiges: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - ZfWG 2009, 99 unter Bezugnahme auf S. 307 des Sportwettenurteils).

    Der Senat folgt der weiteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bisher eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und auch des Berliner Ausführungsgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen hat (vgl. Beschlüsse vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - und vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -).

    In Verbindung mit den genannten Regelungen der Vertriebs- und Werbemodalitäten könne ein insoweit bestehendes etwaiges Regelungsdefizit jedenfalls im Eilverfahren als unerheblich angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 a.a.O., Rn. 29-33).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09
    Für die Lage nach Inkrafttreten der Neuregelung des Glücksspielrechts ist in der Abwägung von zusätzlichem Gewicht, dass damit zwar in Anknüpfung an den im Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276) enthaltenen Neuregelungsauftrag eine auf die Vermeidung der bisher bestehenden, zur Verfassungswidrigkeit führenden Mängel ausgerichtete Neuorientierung dieses Regelungsbereichs erfolgt ist.

    Vielmehr verlangt das Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) in Ansehung der schon unter der Geltung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland bestehenden einheitlichen gesetzlichen Regelung von (Sport-)Wetten und (Zahlen-)Lotterien sowie der andersartigen Regelung des gewerblichen Automatenspiels insoweit mit Inkrafttreten der Neuregelung nur eine konsequente und konsistente Ausgestaltung eines aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Sportwettangebots.

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09
    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht auf seine Rechtsprechung hingewiesen (a.a.O. juris Rn. 112), wonach ein Mittel bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet sei, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden könne, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genüge (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ; 103, 293 ), dem Gesetzgeber komme dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 77, 84 ), da es vornehmlich seine Sache sei, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 ).

    Auch auf der Ebene der Erforderlichkeit des Regelungsmodells verfüge der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (a.a.O. juris Rn.116), der dazu führe, dass seine Entschließung verfassungsrechtlich nur beanstandet werden könne, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 40, 196 ; 77, 84 ).

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09
    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht auf seine Rechtsprechung hingewiesen (a.a.O. juris Rn. 112), wonach ein Mittel bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet sei, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden könne, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genüge (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ; 103, 293 ), dem Gesetzgeber komme dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 77, 84 ), da es vornehmlich seine Sache sei, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 ).

    Auch auf der Ebene der Erforderlichkeit des Regelungsmodells verfüge der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (a.a.O. juris Rn.116), der dazu führe, dass seine Entschließung verfassungsrechtlich nur beanstandet werden könne, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 40, 196 ; 77, 84 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08

    Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität von GlüStVtr BE und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09
    Diesen Anforderungen werden die vorliegenden Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht gerecht (vgl. zuletzt Beschluss vom 21. Dezember 2009 - OVG 1 S 11.09 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; zuvor bereits: Beschlüsse des Senats vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 und OVG 1 S 203.07- juris), wie das Beschwerdevorbringen zutreffend aufzeigt.

    Der Senat hat insoweit bereits in früheren Entscheidungen betont, dass ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich ist, um feststellen zu können, ob es sich bei der bisher möglicherweise unvollständigen Durchsetzung der Werbeverbote noch um Anlaufschwierigkeiten oder um ein normativ angelegtes strukturelles Defizit handelt; die Erwartung, dass sich die tatsächlich gewachsenen Verhältnisse gleichsam auf einen Schlag mit der gesetzlichen Neuausrichtung des Sportwettenmonopols mit den damit verfolgten Zielen in Einklang zu bringen seien, ist verfehlt (vgl. Beschlüsse vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 - S. 15 des Beschlussabdrucks, und vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 93.08 - S. 5 f. des Beschlussabdrucks).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09
    Glücksspiele bergen nämlich in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - Rs C-42/07 - Liga Portuguesa, zit. nach http://curia.europa.eu, Rn. 63).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09
    Eine nationale Regelung ist in diesem Zusammenhang nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (zuletzt etwa EuGH, Urteil vom 10. März 2009 - Rs. C-169/07 - Hartlauer, Rn. 55).
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09
    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1979, - 34/79 - Henn und Darby, Slg. 1979, 3795, Rn. 15; vom 24. März 1994 - Rs. C- 275/92 - Schindler, Slg. 1994, I-1039, Rn. 32; vom 20. November 2001 - Rs. C-268/99 - Jany u. a., Slg. 2001, I-8615, Rn. 56 und 60, sowie vom 6. März 2007 a.a.O. Rn. 47).
  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09
    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1979, - 34/79 - Henn und Darby, Slg. 1979, 3795, Rn. 15; vom 24. März 1994 - Rs. C- 275/92 - Schindler, Slg. 1994, I-1039, Rn. 32; vom 20. November 2001 - Rs. C-268/99 - Jany u. a., Slg. 2001, I-8615, Rn. 56 und 60, sowie vom 6. März 2007 a.a.O. Rn. 47).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

  • EuGH, 14.12.1979 - 34/79

    Henn und Darby

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 71/08

    Zulässigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2008 - 6 S 3069/07

    Untersagung von Sportwetten

  • VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1102

    Die Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

  • OVG Hamburg, 25.03.2008 - 4 Bs 5/08

    Ausschluss von gewerblichen Glücksspielen durch private Veranstalter,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2008 - 4 B 2056/07

    Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz für die Untersagung der Vermittlung von

  • OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 96/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung von Sportwetten

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GüKG

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06

    Vermittlung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach wie vor

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09

    Oberverwaltungsgericht ändert Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts zu

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 203.07

    Glücksspielrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Untersagung der Vermittlung

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 15.08

    Rechtmäßigkeit der Regelungen zum Glücksspiel im Land Berlin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2006 - 1 S 122.06

    Untersagung des Betriebs von Annahmestellen für Sportwetten ohne Erlaubnis

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 1 S 93.08

    Ordnungsverfügung gegen das unerlaubte Vermitteln von Sportwetten

  • VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07

    Untersagungsverfügung hinsichtlich des Vermittelns von Sportwetten im Land Berlin

    Eine derart positive und emotional gefärbte Darstellung ist mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15; vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 151, wonach sich die Werbung für das Wettangebot zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit von Wetten zu beschränken hat).

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg selbst festgestellt hat, dass es mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar sei, in der Öffentlichkeit einen Zusammenhang herzustellen zwischen dem Sinken der Spielumsätze und einer Mittelreduzierung für gemeinnützige Zwecke (Beschluss vom 12. Januar 2010 - OVG 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15), ist zu ergänzen, dass neuerlich in der Ausgabe 01/2010 von "Glück aktuell Extra" der DKLB-Stiftung dieser Zusammenhang in extensiver Weise hergestellt wird.

    Erforderlich hierfür sei ein "längerer Beobachtungszeitraum (...); die Erwartung, dass die tatsächlich gewachsenen Verhältnisse gleichsam auf einen Schlag mit der gesetzlichen Neuausrichtung des Sportwettenmonopols mit den damit verfolgten Zielen in Einklang zu bringen seien", sei verfehlt (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 14).

    Auch hält sie es für einen wenig nachvollziehbaren Zirkelschluss, wenn das OVG Berlin-Brandenburg einen erhöhten Informations- bzw. wohl sogar Werbebedarf des staatlichen Sportwettanbieters mit der Rechtsprechung der Kammer rechtfertigen zu müssen meint, welche zu Rechtsunsicherheit geführt habe (Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15), obwohl die Kammer - wie dargelegt - lediglich die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch hinsichtlich des Werbeverbots erläutert und angewandt hat.

    Das OVG Berlin-Brandenburg verneint dies lediglich mit Hinweis darauf, dass die in § 1 GlüStV formulierten Ziele den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprächen und "irgendwelche [anderslautenden] Vorstellungen des Gesetzgebers" bzw. "einzelner Abgeordneter" keinen Niederschlag im Gesetz gefunden hätten (Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 5 Mitte).

    Wenn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (etwa Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 23) demgegenüber ausführt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden sei,.

    In Anbetracht dessen, dass beispielsweise die Ausspielung der Berlin-Prämie im Mai und Oktober 2009 in Kenntnis der rechtlichen Würdigung der Kammer und letztlich auch des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (welches die Rabattaktion als "problematisch" erachtet, vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15) erfolgt ist, lassen sich diese Verstöße jedenfalls kaum noch mit einer noch nicht erfolgten "Verinnerlichung" der aus dem vor mehr als zwei Jahren in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag herrührenden Anforderungen erklären (so aber wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15).

    Das Oberverwaltungsgericht hat dazu Folgendes ausgeführt (vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 9):.

  • VG Berlin, 28.01.2010 - 35 A 19.07

    Untersagungsverfügung gegen Vermittler privater Sportwetten

    Eine derart positive und emotional gefärbte Darstellung ist mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15).

    Erforderlich hierfür sei ein "längerer Beobachtungszeitraum (...); die Erwartung, dass die tatsächlich gewachsenen Verhältnisse gleichsam auf einen Schlag mit der gesetzlichen Neuausrichtung des Sportwettenmonopols mit den damit verfolgten Zielen in Einklang zu bringen seien", sei verfehlt (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 14).

    Auch hält sie es für einen wenig nachvollziehbaren Zirkelschluss, wenn das OVG Berlin-Brandenburg einen erhöhten Informations- bzw. wohl sogar Werbebedarf des staatlichen Sportwettanbieters mit der Rechtsprechung der Kammer rechtfertigen zu müssen meint, welche zu Rechtsunsicherheit geführt habe (Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15), obwohl die Kammer - wie dargelegt - lediglich die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch hinsichtlich des Werbeverbots erläutert und angewandt hat.

    Das OVG Berlin-Brandenburg verneint dies lediglich mit Hinweis darauf, dass die in § 1 GlüStV formulierten Ziele den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprächen und "irgendwelche [anderslautende] Vorstellungen des Gesetzgebers" bzw. "einzelner Abgeordneter" keinen Niederschlag im Gesetz gefunden hätten (Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 5 Mitte).

    Deutlicher lässt sich die (verfassungsrechtlich unzulässige) Begründung für den Erhalt des Sportwetten-Monopols kaum ausdrücken (wobei auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg selbst festgestellt hat, dass es mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar sei, in der Öffentlichkeit einen Zusammenhang herzustellen zwischen dem Sinken der Spielumsätze und einer Mittelreduzierung für gemeinnützige Zwecke; Beschluss vom 12. Januar 2010 - OVG 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15).

    Wenn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (etwa Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 23) demgegenüber ausführt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden sei,.

    In Anbetracht dessen, dass beispielsweise die Ausspielung der Berlin-Prämie im Mai und Oktober 2009 in Kenntnis der rechtlichen Würdigung der Kammer und letztlich auch des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (welches die Rabattaktion als "problematisch" erachtet, vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15) erfolgt ist, lassen sich diese Verstöße jedenfalls kaum noch mit einer noch nicht erfolgten "Verinnerlichung" der aus dem vor mehr als zwei Jahren in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag herrührenden Anforderungen erklären (so aber wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15).

    Das Oberverwaltungsgericht hat dazu Folgendes ausgeführt (vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 9):.

  • VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07

    Wettspiel: staatliches Monopol im Bereich der stationären Wettvermittlung;

    Eine derart positive und emotional gefärbte Darstellung ist mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15).

    Erforderlich hierfür sei ein "längerer Beobachtungszeitraum (...); die Erwartung, dass die tatsächlich gewachsenen Verhältnisse gleichsam auf einen Schlag mit der gesetzlichen Neuausrichtung des Sportwettenmonopols mit den damit verfolgten Zielen in Einklang zu bringen seien", sei verfehlt (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 14).

    Auch hält sie es für einen wenig nachvollziehbaren Zirkelschluss, wenn das OVG Berlin-Brandenburg einen erhöhten Informations- bzw. wohl sogar Werbebedarf des staatlichen Sportwettanbieters mit der Rechtsprechung der Kammer rechtfertigen zu müssen meint, welche zu Rechtsunsicherheit geführt habe (Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15), obwohl die Kammer - wie dargelegt - lediglich die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch hinsichtlich des Werbeverbots erläutert und angewandt hat.

    Das OVG Berlin-Brandenburg verneint dies lediglich mit Hinweis darauf, dass die in § 1 GlüStV formulierten Ziele den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprächen und "irgendwelche [anderslautende] Vorstellungen des Gesetzgebers" bzw. "einzelner Abgeordneter" keinen Niederschlag im Gesetz gefunden hätten (Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 5 Mitte).

    Deutlicher lässt sich die (verfassungsrechtlich unzulässige) Begründung für den Erhalt des Sportwetten-Monopols kaum ausdrücken (wobei auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg selbst festgestellt hat, dass es mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar sei, in der Öffentlichkeit einen Zusammenhang herzustellen zwischen dem Sinken der Spielumsätze und einer Mittelreduzierung für gemeinnützige Zwecke; Beschluss vom 12. Januar 2010 - OVG 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15).

    Wenn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (etwa Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 23) demgegenüber ausführt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden sei,.

    In Anbetracht dessen, dass beispielsweise die Ausspielung der Berlin-Prämie im Mai und Oktober 2009 in Kenntnis der rechtlichen Würdigung der Kammer und letztlich auch des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (welches die Rabattaktion als "problematisch" erachtet, vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15) erfolgt ist, lassen sich diese Verstöße jedenfalls kaum noch mit einer noch nicht erfolgten "Verinnerlichung" der aus dem vor mehr als zwei Jahren in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag herrührenden Anforderungen erklären (so aber wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15).

    Das Oberverwaltungsgericht hat dazu Folgendes ausgeführt (vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 9):.

  • VG Berlin, 07.10.2010 - 35 K 262.09

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin

    Eine derart positive und emotional gefärbte Darstellung ist mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15; vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 151, wonach sich die Werbung für das Wettangebot zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit von Wetten zu beschränken hat).

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg selbst festgestellt hat, dass es mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar sei, in der Öffentlichkeit einen Zusammenhang herzustellen zwischen dem Sinken der Spielumsätze und einer Mittelreduzierung für gemeinnützige Zwecke (Beschluss vom 12. Januar 2010 - OVG 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15), ist zu ergänzen, dass neuerlich in der Ausgabe 01/2010 von "Glück aktuell Extra" der DKLB-Stiftung dieser Zusammenhang in extensiver Weise hergestellt wird.

    In Anbetracht dessen, dass beispielsweise die Ausspielung der Berlin-Prämie im Mai und Oktober 2009 in Kenntnis der rechtlichen Würdigung der Kammer und letztlich auch des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (welches die Rabattaktion als "problematisch" erachtet, vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15) erfolgt ist, lassen sich diese Verstöße jedenfalls kaum noch mit einer noch nicht erfolgten "Verinnerlichung" der aus dem vor mehr als zwei Jahren in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag herrührenden Anforderungen erklären (so aber wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15).

  • VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10

    Frage der Vereinbarkeit des Sportwetenmonopols im Land Berlin

    Eine derart positive und emotional gefärbte Darstellung ist mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15; vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 151, wonach sich die Werbung für das Wettangebot zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit von Wetten zu beschränken hat).

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg selbst festgestellt hat, dass es mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar sei, in der Öffentlichkeit einen Zusammenhang herzustellen zwischen dem Sinken der Spielumsätze und einer Mittelreduzierung für gemeinnützige Zwecke (Beschluss vom 12. Januar 2010 - OVG 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15), ist zu ergänzen, dass neuerlich in der Ausgabe 01/2010 von "Glück aktuell Extra" der DKLB-Stiftung dieser Zusammenhang in extensiver Weise hergestellt wird.

    In Anbetracht dessen, dass beispielsweise die Ausspielung der Berlin-Prämie im Mai und Oktober 2009 in Kenntnis der rechtlichen Würdigung der Kammer und letztlich auch des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (welches die Rabattaktion als "problematisch" erachtet, vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15) erfolgt ist, lassen sich diese Verstöße jedenfalls kaum noch mit einer noch nicht erfolgten "Verinnerlichung" der aus dem vor mehr als zwei Jahren in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag herrührenden Anforderungen erklären (so aber wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15).

  • VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09

    Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung und Unionsrecht

    Eine derart positive und emotional gefärbte Darstellung ist mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15; vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 151, wonach sich die Werbung für das Wettangebot zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit von Wetten zu beschränken hat).

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg selbst festgestellt hat, dass es mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar sei, in der Öffentlichkeit einen Zusammenhang herzustellen zwischen dem Sinken der Spielumsätze und einer Mittelreduzierung für gemeinnützige Zwecke (Beschluss vom 12. Januar 2010 - OVG 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15), ist zu ergänzen, dass neuerlich in der Ausgabe 01/2010 von "Glück aktuell Extra" der DKLB-Stiftung dieser Zusammenhang in extensiver Weise hergestellt wird.

    In Anbetracht dessen, dass beispielsweise die Ausspielung der Berlin-Prämie im Mai und Oktober 2009 in Kenntnis der rechtlichen Würdigung der Kammer und letztlich auch des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (welches die Rabattaktion als "problematisch" erachtet, vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15) erfolgt ist, lassen sich diese Verstöße jedenfalls kaum noch mit einer noch nicht erfolgten "Verinnerlichung" der aus dem vor mehr als zwei Jahren in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag herrührenden Anforderungen erklären (so aber wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15).

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